Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Aus dem Gebäudeenergiegesetz wird damit ein Regelwerk, das stärker auf den laufenden Betrieb schaut. Neben der Frage, wie eine Anlage gebaut ist, zählt nun auch, ob sich ihr Betrieb mit Daten belegen lässt.
Für die Gebäudeautomation steht die zentrale Regelung in § 56 GModG mit der amtlichen Überschrift „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“. Sie führt die Anforderungen des bisherigen § 71a GEG fort und senkt die Leistungsgrenze deutlich.
Das Wichtigste in Kürze
- Betroffen sind Nichtwohngebäude, deren Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mehr als 70 Kilowatt Nennleistung hat.
- Bestehende Gebäude müssen bis zum 31. Dezember 2029 mit Gebäudeautomation und automatischer Beleuchtungssteuerung ausgerüstet sein.
- Das System muss sechs Funktionen erfüllen, darunter Verbrauchsmonitoring, eine offene Schnittstelle und die Überwachung des Raumklimas.
- Für den Nachweis verlangt § 96 GModG eine Unternehmererklärung, die zehn Jahre aufbewahrt wird.
- Wer die Frist versäumt, handelt ordnungswidrig. Die Pflicht zur Nachrüstung bleibt bestehen.
Vom § 71a GEG zum § 56 GModG
Die Pflicht zur Gebäudeautomation gab es schon vor dem GModG. Seit dem 1. Januar 2024 verlangte § 71a GEG sie für Nichtwohngebäude mit Anlagen über 290 Kilowatt Nennleistung. Die Frist dafür endete am 31. Dezember 2024.
§ 56 GModG übernimmt diese Regelung und senkt die Grenze auf mehr als 70 Kilowatt. Damit setzt Deutschland die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie um, die dieselbe Schwelle für 2029 vorsieht. Zu den bisherigen Funktionen kommt die Überwachung der Raumklimaqualität hinzu. Absatz 6 verlangt außerdem eine automatische Beleuchtungssteuerung.
Für welche Gebäude gilt § 56 GModG?
§ 56 Absatz 1 erfasst Nichtwohngebäude, in denen eine Heizungsanlage, eine Klimaanlage oder eine kombinierte Anlage mit Lüftung mehr als 70 Kilowatt Nennleistung hat. Eine reine Lüftungsanlage fällt nicht darunter. Für Wohngebäude gilt § 56 nicht.
Betroffen sind damit Büro- und Verwaltungsgebäude ebenso wie Handel, Logistik, Produktion, Hotels und Schulen. Viele dieser Gebäude lagen bisher unter der Grenze von 290 Kilowatt und fallen jetzt erstmals unter die Pflicht.
70 Kilowatt sind schnell erreicht. Im unsanierten Bestand liegt die Heizlast häufig bei 50 bis 100 Watt pro Quadratmeter. Rechnerisch erreicht ein Gebäude die Grenze dann schon bei 700 bis 1.400 Quadratmetern beheizter Fläche.
Diese Unterscheidung wird in der Praxis oft übersehen. Im Bestand sind Wärmeerzeuger häufig größer ausgelegt
als nötig. Ein sparsam betriebenes Gebäude kann die Grenze deshalb überschreiten, ohne dass die Abrechnung
darauf hindeutet.
Den Wert finden Sie auf dem Typenschild des Wärme- oder Kälteerzeugers und in den
Anlagenunterlagen. Auch der Wartungsbetrieb kennt ihn meist.
Die sechs Pflichtfunktionen nach § 56 Absatz 2
Absatz 2 beschreibt, was das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung leisten muss. Das Gesetz nennt dafür Fähigkeiten und lässt offen, mit welcher Technik Sie diese umsetzen. Eine klassische Gebäudeleittechnik ist also nicht vorgeschrieben.
1. Verbräuche überwachen und anpassen
Das System erfasst die Verbräuche aller Hauptenergieträger und aller gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich und wertet sie aus. Außerdem muss es den Verbrauch anpassen können. Im Bestand fehlen dafür oft Unterzähler. Ein Hauptzähler zeigt den Gesamtverbrauch, lässt aber offen, welche Anlage ihn verursacht.
2. Offene Schnittstelle bereitstellen
Die erhobenen Daten müssen über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich sein. Auswertungen sollen so firmen- und herstellerunabhängig möglich sein. Verbreitet sind offene Standards wie BACnet, Modbus, MQTT oder OPC UA. Eine Leittechnik, deren Daten nur die Software des Herstellers lesen kann, wird dieser Anforderung kaum gerecht.
3. Anforderungswerte aufstellen
Das System stellt Kennwerte für die Energieeffizienz des Gebäudes auf, an denen sich der laufende Betrieb messen lässt. Ein Beispiel ist der witterungsbereinigte Wärmeverbrauch pro Quadratmeter. Erst mit einem solchen Vergleichswert wird sichtbar, ob ein Monat gut oder schlecht gelaufen ist.
4. Effizienzverluste erkennen
Verlieren gebäudetechnische Systeme an Effizienz, muss das System das erkennen. Typische Fälle sind eine Heizung, die nachts und am Wochenende im Tagbetrieb läuft, oder Heizen und Kühlen im selben Raum zur selben Zeit. Ohne Auswertung fallen solche Fehler meist erst mit der Jahresabrechnung auf.
5. Die Betreiberseite informieren
Das System informiert über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz. Praktisch sind das Meldungen bei Auffälligkeiten und regelmäßige Berichte, die im Facility Management und bei der Eigentümerseite ankommen. Ein Dashboard, das niemand öffnet, erfüllt diesen Zweck nicht.
6. Raumklimaqualität überwachen
Diese Anforderung ist mit dem GModG neu hinzugekommen. Typische Messgrößen sind Raumtemperatur, Luftfeuchte und CO₂-Konzentration. In vielen Bestandsgebäuden fehlen dafür Raumsensoren. Funksensoren lassen sich meist ohne neue Leitungen nachrüsten.
Automatische Beleuchtungssteuerung nach Absatz 6
Absatz 6 verlangt zusätzlich eine automatische Beleuchtungssteuerung. Sie soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen. Die Frist endet ebenfalls am 31. Dezember 2029, und auch hier gelten die Ausnahmen bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Umgesetzt wird das meist mit Präsenzmeldern und Lichtgruppen je Raum oder Bereich, angebunden etwa über DALI oder KNX. Wer die Beleuchtung bei der Planung vergisst, erfüllt die Pflicht nur zur Hälfte.
Fristen nach § 56 GModG im Überblick
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 31.12.2024 | Frist nach § 71a GEG für Nichtwohngebäude über 290 Kilowatt |
| 29.07.2026 | Das GModG tritt in Kraft. Die Grenze sinkt auf über 70 Kilowatt. |
| 01.01.2027 | Stichtag für die Übergangsregel nach § 56 Absatz 4 |
| Herbst 2028 | Empfohlener Start des Betriebs, damit vor Fristende eine volle Heizperiode ausgewertet werden kann |
| 31.12.2029 | Gebäudeautomation und Beleuchtungssteuerung im Bestand müssen umgesetzt sein |
Bestehende Nichtwohngebäude müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 ausgerüstet sein. Das klingt weit weg. Rechnen Sie jedoch rückwärts, bleiben drei Heizperioden. Aussagekräftig wird eine Auswertung erst, wenn Daten über eine volle Heizperiode vorliegen.
Wer vor Fristende nachbessern will, braucht ein laufendes System spätestens im Herbst 2028. Bestandsaufnahme, Installation und Inbetriebnahme liegen davor. Je näher das Fristende rückt, desto mehr Gebäude konkurrieren um dieselben Fachbetriebe.
Gebäude prüfen lassen
Neubau, Übergangsregel und Ausnahmen
Höhere Anforderungen im Neubau
Für neu errichtete Nichtwohngebäude gilt mehr. Absatz 3 verlangt einen Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11:2025-10, und zwar mindestens Grad C über 70 Kilowatt und Grad B über 290 Kilowatt. Das System muss außerdem mit gebäudetechnischen Systemen anderer Hersteller zusammenarbeiten können.
Hinzu kommt ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der Anlagen. Es umfasst mindestens eine Heizperiode für die Wärmeerzeugung und eine Kühlperiode für die Kälteerzeugung.
Übergangsregel für kürzlich eingebaute Systeme
Wurde ein System in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 eingebaut und erfüllt es die Anforderungen aus Absatz 2 nicht, greift Absatz 4. Die Nachrüstung darf dann nach dem 31. Dezember 2029 erfolgen, innerhalb einer Frist von zehn Jahren. Wann diese Frist beginnt, lässt der Wortlaut offen. Prüfen Sie diesen Punkt für Ihr Gebäude im Einzelfall.
Ausnahmen
Ist die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, entfällt die Pflicht. Beides müssen Sie belegen können. Hilfreich ist eine nachvollziehbare Gegenüberstellung von Kosten und erwarteten Einsparungen.
Nachweis mit der Unternehmererklärung nach § 96
Wer Systeme für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 geschäftsmäßig einbaut, muss der Eigentümerseite schriftlich bestätigen, dass sie den Anforderungen entsprechen. So regelt es § 96 Absatz 1 Nummer 10 GModG. Diese Unternehmererklärung bewahren Sie mindestens zehn Jahre auf und legen sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vor.
Die Erklärung belegt den Einbau. Den laufenden Betrieb belegen die Daten, die das System fortlaufend aufzeichnet.
Was bei einem Verstoß gegen § 56 droht
Wer ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet, handelt nach § 108 GModG ordnungswidrig. Es drohen Bußgelder. Die Pflicht selbst bleibt davon unberührt. Nachrüsten müssen Sie also trotzdem, dann allerdings unter Zeitdruck.
Schwerer wiegt oft, was ohne Monitoring fehlt. Gegenüber Behörde, Eigentümerseite und Sachverständigen haben Sie keinen Nachweis über den ordnungsgemäßen Betrieb. Für ESG-Berichte und Finanzierungsgespräche fehlen belastbare Verbrauchswerte.
Ineffizient laufende Anlagen kosten außerdem jeden Monat Geld. Ohne Auswertung ist diese Energie bezahlt, bevor jemand die Abweichung bemerkt.
In vier Schritten zur Umsetzung
- Nennleistung ermitteln. Der Wert steht auf dem Typenschild der Wärme- und Kälteerzeuger und in den Anlagenunterlagen.
- Bestand prüfen. Eine vorhandene Gebäudeleittechnik genügt nur, wenn sie alle sechs Funktionen abdeckt.
- Lücken schließen. Fehlende Zähler, Messstellen und Schnittstellen haben Lieferzeiten. Das spricht für einen frühen Start.
- Nachweis sichern. Lassen Sie sich die Unternehmererklärung nach § 96 ausstellen und dokumentieren Sie den laufenden Betrieb.
Häufige Fragen zu § 56 GModG
Gilt § 56 GModG auch für Wohngebäude?
Nein. Die Pflicht zur Gebäudeautomation nach § 56 betrifft ausschließlich Nichtwohngebäude.
Werden mehrere Wärmeerzeuger zusammengerechnet?
Maßgeblich ist nach dem Wortlaut die Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage. Versorgen mehrere Kessel oder Wärmepumpen gemeinsam ein Heizsystem, etwa als Kaskade, liegt es nahe, ihre Leistungen zu addieren. Grenzfälle klären Sie am besten anhand der Anlagenunterlagen mit Ihrem Fachplanungsbüro.
Reicht eine vorhandene Gebäudeleittechnik aus?
Eine Gebäudeleittechnik reicht aus, wenn sie alle sechs Funktionen aus Absatz 2 abdeckt. Häufig fehlen die offene Schnittstelle oder die Überwachung des Raumklimas. In diesem Fall lässt sich die vorhandene Leittechnik anbinden und um die fehlenden Funktionen ergänzen.
Bis wann müssen bestehende Gebäude ausgerüstet sein?
Bestehende Nichtwohngebäude über 70 Kilowatt müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit Gebäudeautomation und automatischer Beleuchtungssteuerung ausgerüstet sein. Damit vorher eine volle Heizperiode ausgewertet werden kann, sollte das System spätestens im Herbst 2028 laufen.
Müssen dafür Anlagen ausgetauscht werden?
Ein Austausch ist in der Regel nicht nötig. Vorhandene Anlagen werden über ihre Schnittstellen datenseitig angebunden, etwa über BACnet, Modbus oder KNX. Wo Zähler oder Messstellen fehlen, werden sie gezielt nachgerüstet.
Welche Nachweise brauche ich?
Beim Einbau stellt der ausführende Fachbetrieb eine Unternehmererklärung nach § 96 GModG aus. Sie bewahren diese mindestens zehn Jahre auf. Berufen Sie sich auf eine Ausnahme, müssen Sie zusätzlich belegen können, dass die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Gebäudeautomation nachrüsten, ohne Anlagen zu tauschen
ioventis bindet vorhandene Anlagentechnik über ihre Schnittstellen an, etwa BACnet, Modbus, KNX oder M-Bus.
Ein Gateway im Schaltschrank liest die Anlagen herstellerübergreifend aus und unterstützt dafür über 100
Protokolle. Die Daten laufen in einer Plattform zusammen, die die sechs Funktionen aus Absatz 2 abdeckt, dazu
die Beleuchtungssteuerung aus Absatz 6.
Ihre Anlagen bleiben im Einsatz, weil die Anbindung rein
datenseitig erfolgt.
Sie entscheiden außerdem, ob die Daten in Ihrem eigenen Netzwerk bleiben oder in einem deutschen Rechenzentrum liegen. Beide Betriebsmodelle stellt der Beitrag Zwei Wege zu Ihren Anlagendaten vor. Für öffentliche Gebäude unterstützt die Plattform technisches Monitoring nach der AMEV-Empfehlung 178. Wie das in der Praxis aussieht, zeigen unsere Anwendungsfälle.
Ob § 56 für Ihr Gebäude gilt, lässt sich in einem kurzen Gespräch klären. Wir prüfen Ihre
Anlagentechnik kostenlos und sagen Ihnen, welche Pflichtfunktionen heute fehlen.
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